Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Meerane ab 01.01.2026

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500) geändert worden ist, i.V.m. §§ 2 und 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Meerane in seiner öffentlichen Sitzung am 11.11.2025 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Meerane betreibt die Stadtbibliothek als öffentliche Einrichtung. Die Stadtbibliothek gliedert sich in Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendbibliothek. Alle sind berechtigt, die Stadtbibliothek entsprechend dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu benutzen.
(2) Die Stadtbibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang, im Internet, in sozialen Netzwerken und in der Presse bekannt gegeben.

§ 2 Benutzung und Anmeldung

(1) Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Der Benutzer erhält einen kostenpflichtigen Benutzerausweis (s. § 9 Absatz 2). Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen, ebenso Wohnungssitzänderungen. Bei Verlust des Benutzerausweises kann ein neuer Ausweis beantragt werden, der kostenpflichtig ist.
(3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Eine Benutzung kann ausschließlich bei Vorlage des persönlichen, gültigen Benutzerausweises erfolgen.
(4) Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift diese Benutzungs- und Entgeltordnung an.

§ 3 Entleihen und Rückgabe der Medien

(1) Die vorhandenen Medien werden in der Regel bis zu 4 Wochen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, es sei denn, in dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist etwas anderes geregelt.
(2) Eine Verlängerung der Ausleihfrist ist mit Zustimmung der Bibliotheksverwaltung möglich.
(3) Sind Medien vorbestellt, kann die Bibliotheksverwaltung die Verlängerung der Ausleihfrist bei den vorbestellten Medien verweigern.
(4) Die Anzahl der auszuleihenden Medien kann beschränkt werden.
(5) Der Präsenzbestand (Lexika und ähnliches) wird nicht ausgeliehen.
(6) Es werden grundsätzlich nur Filme sowie Spiele für Computer und Konsole ausgeliehen, die für die entsprechende Altersgruppe zugelassen sind.
(7) Die Stadtbibliothek ist nicht verpflichtet, zur Rückgabe eines Mediums aufzufordern. Nachweis für entliehene oder zurückgegebene Medien ist der Benutzerbon. Der Benutzer ist verpflichtet, diesen zu prüfen bzw. bis zur nächsten Ausleihe aufzubewahren.
(8) Wird ein Medium, dessen Entleihungsfrist abgelaufen ist, nicht zurückgebracht, erfolgt die Erhebung von Gebühren (s. § 9 Absatz 3).

§ 4 Leihverkehr und Vorbestellung

(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Meerane vorhanden sind, werden nach Möglichkeit durch den Leihverkehr beschafft. Entstehende Kosten hat der Benutzer zu tragen (s. § 9 Absatz 6).
(2) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Wird ein vorbestelltes Medium innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung nicht abgeholt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

§ 5 Behandlung der Medien und Haftung

(1) Das Interesse der Allgemeinheit verpflichtet den Benutzer, die Medien pfleglich zu behandeln.
(2) Vor der Ausleihe hat der Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die er entleihen will, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt und der Benutzer haftet für vorhandene Schäden.
(3) Der Verlust des Mediums ist unverzüglich der Bibliotheksverwaltung anzuzeigen.
(4) Der Benutzer ist für den Verlust und die Beschädigung der ausgeliehenen Medien im vollen Umfang schadensersatzpflichtig. Schäden durch normale Abnutzung fallen nicht darunter. Der Benutzer haftet in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Die Erziehungsberechtigten haften für ihre Kinder.
(5) Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. Die Entscheidung über die Form des Schadenersatzes trifft die Bibliotheksverwaltung.
(6) Benutzer, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie haben die Bibliotheksverwaltung zu verständigen und danach für die Desinfektion der Medien Sorge zu tragen.

§ 6 Bearbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadtbibliothek Meerane nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten ernst. Deshalb speichert und verarbeitet die Bibliothek zur Abwicklung des Ausleihverfahrens folgende personenbezogene Daten für eigene Zwecke unter Berücksichtigung der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), dem Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz (SächsDSDG) sowie unterschiedlicher fachspezifischer Gesetze: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtstag, Geschlecht, bei Minderjährigen die Adresse des Erziehungsberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB). Gibt der Benutzer sein Einverständnis, werden auch Telefonnummer und E-Mail-Adresse erfasst.
(2) Auf Antrag des Benutzers bzw. dessen Hinterbliebener erfolgt die Löschung des elektronischen Mitgliedskontos.

§ 7 Aufenthalt, Zutritt in den Bibliotheksräumen, Ausschluss von der Benutzung

(1) Für Wertsachen wird keine Haftung übernommen. Für Garderobe wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. Grundsätzlich gilt§ 832 BGB.
(2) Die Weisungen der Mitarbeiter der Stadt Meerane sind zu befolgen. Die Benutzer, die gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung oder gegen die Anordnung der Mitarbeiter der Stadt Meerane verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

§ 8 Internetnutzung und WLAN

(1) Die Stadtbibliothek Meerane stellt einen öffentlichen, kostenfreien Internetzugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek genutzt werden kann.
(2) Zugangsberechtigt sind Personen, die im Besitz eines gültigen Benutzerausweises sind und sich nach vorheriger Anmeldung mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Minderjährige benötigen zusätzlich zum Benutzerausweis eine schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.
(3) Ein selbstständiges Arbeiten im Internet wird vorausgesetzt. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs kann das Bibliothekspersonal keine ständige Betreuung ermöglichen.
(4) Der Abruf, die Kopie oder der Druck jugendgefährdender oder rechtswidriger Dienste oder Inhalte ist untersagt. Bei der Nutzung der Internetzugänge ist es untersagt, Nachrichten oder Beiträge zu versenden, deren Inhalte rechtswidrig, jugendgefährdend oder beleidigend sind oder die kommerzielle Werbung darstellen. Weiter ist untersagt, sich auf fremde Systeme widerrechtlich einzuloggen oder den Versuch zu unternehmen.
(5) Die kommerzielle Nutzung ist untersagt.
(6) Die bewusste Manipulation von Hard- und Software ist nicht gestattet und bei Beschädigung behält die Bibliothek sich Schadensersatzansprüche und juristische Schritte vor.
(7) Das Versenden und Lesen von E-Mails ist nur über Drittanbieter gestattet.
(8) Die Stadtbibliothek Meerane haftet nicht für Schäden, die durch die Internetnutzung oder WLANNutzung entstehen können.
(9) Die Stadtbibliothek ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die Verfügbarkeit und die Qualität von Angeboten Dritter, die über die bereitgestellte Leitung und den Zugang abgerufen werden. Für die Funktionsfähigkeit des Internet-Zugangs zu jeder Zeit wird keine Garantie übernommen. Um dem Jugendschutz Rechnung zu tragen, wird Filtersoftware eingesetzt.
(10) Die Stadtbibliothek Meerane stellt WLAN (drahtlosen Internetzugang) kostenfrei zur Verfügung. Es gelten die AGB.
(11) Um das WLAN nutzen zu können, müssen die Benutzer ein eigenes, WLAN-fähiges Gerät, wie beispielsweise ein Smartphone, mitbringen und verwenden. Die Bibliothek stellt keine Geräte zur Verfügung. Zudem sind grundlegende Kenntnisse zur Einrichtung des WLANs erforderlich, um den
Zugang zu ermöglichen.
(12) Verstöße gegen die Internet- und WLAN-Nutzungsbedingungen können zum Ausschluss von der Benutzung des lnternets/WLANs führen.

§ 9 Gebühren, Entgelte

(1) Die Medien der Stadtbibliothek werden in der Regel unentgeltlich entliehen. Für Medien, deren  Neupreis 40,00 € übersteigt, wird für Erwachsene eine Gebühr in Höhe von 2,00 € und für Kinder und Jugendliche eine Gebühr in Höhe von 1,00 €erhoben.Diese Gebühr entfällt ein Jahr nach dem Zugang
des Mediums zum Bibliotheksbestand.
(2) Bei der Anmeldung zur Benutzung der Stadtbibliothek Meerane wird einmalig für die Ausstellung eines Benutzerausweises eine Gebühr von 2,50 € für Kinder und Jugendliche und 5,00 € für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erhoben.
(3) Wird die Leihfrist überschritten, so ist für jedes Medium für jede dem Rückgabetermin folgende angefangene Kalenderwoche eine Gebühr von 1,00 € für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bzw. 0,50 € für Kinder und Jugendliche zu bezahlen, höchstens jedoch 10,00 € bzw.
5,00 € je entliehenem Medium. Zusätzlich wird zu jeder Mahnung eine Bearbeitungspauschale von 5,00 € erhoben.
(4) Für zur Bereitstellung von Medien erforderliches Material, welches von den Benutzern beschädigt wurde, wird zwecks Ersatzes eine Gebühr von 5,00 € erhoben. Dazu zählen u.a. Folien, Verpackungsboxen und Einlagen.
(5) Für Literaturzusammenstellungen erhebt die Stadtbibliothek eine Pauschale in Höhe von 2,50 €.
(6) Für den Regionalen Leihverkehr erhebt die Stadtbibliothek Meerane pro physischer Medieneinheit von den Benutzern eine Auslagenpauschale von 3,00 €.
(7) Die Stadtbibliothek berechnet für Fotokopien 0,10 € je Blatt. Wird das Fotokopieren oder Scannen vom Bibliothekspersonal durchgeführt, wird zusätzlich eine Pauschale von 2,00 € erhoben, sobald zwanzig oder mehr Blätter zu kopieren oder scannen sind.
(8) Für die Zweitausstellung verlorener oder beschädigter Benutzerausweise wird eine Gebühr von 5,00 € für Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und 2,50 € für Kinder und Jugendliche erhoben.
(9) Für Medien, die der Benutzer trotz Mahnung nicht zurückgibt, wird eine Buchersatzrechnung gestellt. Für die Ausfertigung der Medienersatzrechnung ist eine zusätzliche Gebühr von 16,00 € zu bezahlen.
(10) Auslagen (Portokosten, Zustellungskosten) werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
(11) Die Gebühren werden mit der Anforderung fällig.

§ 10 Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadtbibliothek Meerane tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Meerane (Internetbenutzungsordnung) vom 15. Juli 2004, zuletzt geändert durch die Benutzungsordnung vom 29. März 2007, außer Kraft.

Meerane, den 11.11.2025

Jörg Schmeißer
Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach§ 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.