Vermehrt Beschwerden über zu schnelles Fahren im Stadtgebiet
Die Stadtverwaltung Meerane hat in den vergangenen Wochen deutlich vermehrt Hinweise und Beschwerden über zu schnelles Fahren im Stadtgebiet erhalten. Es geht generell um häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch im Innenstadtbereich und in 30er Zonen, z.B. auf der August-Bebel-Straße, und speziell um die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen auf den Schulwegen. Darüber informierte Bürgermeister Professor Dr. Lothar Ungerer zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 10. September 2019 und kündigte Maßnahmen der Verwaltung an.
„Durch nicht angepasste Geschwindigkeiten wird die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler auf den Schulwegen gefährdet. Wir prüfen derzeit verschiedene Varianten, darunter an der Tännichtschule sowie im Bereich der Bushaltestelle an der Brücke Meer 38, mit dem an dieser Haltestelle besonders hohen Schülerverkehr“, so der Bürgermeister.
Reagiert wird seitens der Stadtverwaltung auf häufige Hinweise und Beschwerden aus der Bürgerschaft sowie auf die eigenen Erkenntnisse aus der Überwachung des fließenden Verkehrs.
Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Überhöht ist eine Geschwindigkeit nicht nur dann, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn die Verkehrs- und Sichtverhältnisse das Einhalten einer niedrigeren Geschwindigkeit erfordern (Fahren auf Sicht).
Viele Hinweise gibt es darüber hinaus zu Fehlverhalten der Kraftfahrer beim Überholen von Bussen an Haltestellen. Im Amtsblatt der Stadt Meerane vom 14. September 2019 wurde aus diesem Grund ein Beitrag zu den entsprechenden Regelungen der Straßenverkehrsordnung veröffentlicht:
Wichtiger Hinweis für Verkehrsteilnehmer
Für Verkehrsteilnehmer ist in Haltestellebereichen besondere Aufmerksamkeit geboten. Dies gilt besonders dann, wenn sich der Verkehrsteilnehmer hinter einem Bus befindet, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Bushaltestelle nähert.
Das Verhalten der Verkehrsteilnehmer wird durch den § 20 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben:
Der § 20 Abs. 3 StVO gibt vor, dass Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224 StVO) nähern und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, nicht überholt werden dürfen!
Weiter ist geregelt, dass an Omnibussen und gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten und das Warnblinklicht eingeschaltet haben, maximal mit Schrittgeschwindigkeit und in solch einem Abstand vorbei gefahren werden darf, dass eine Behinderung oder Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Dies gilt ebenfalls für den Gegenverkehr der gleichen Fahrbahn. Kann diese Regelung auf Grund der Verkehrssituation nicht gewährleistet werden, so hat der Verkehrsteilnehmer hinter dem haltenden Bus zu warten (§20 Abs. 4 StVO).