Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020
Am 24. Oktober 2020 wird die neue Corona-Schutz-Verordnung in der beigefügten Fassung in Kraft treten. Die Sächsische Staatsregierung hat sie am 21.10.2020 beschlossen. Sie enthält folgende wesentliche Änderungen:
In § 4 (Einhaltung von Hygieneregeln) wurde die Verpflichtung aufgenommen, in Hygienekonzepten einen Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
In § 7 (Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen) wurde das Stufenkonzept an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2020 angepasst. Im Einzelnen sind danach die zuständigen kommunalen Behörden (Landratsämter und Kreisfreie Städte) verpflichtet, in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen verschärfende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Vorgesehen ist ein zweistufiges System, das auf die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt abstellt.
Ab einer Inzidenz* von 35 Neuinfektionen muss eine Kontaktnachverfolgung insbesondere in Betrieben der Gastronomie und in Beherbergungsstätten sowie Bildungseinrichtungen stattfinden.
Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen.
Private Feierlichkeiten sind dann nur noch mit einer Teilnehmerzahl von 25 Personen im öffentlichen und privaten Raum zulässig.
Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Zudem wird die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und im Innenbereich auf 150 begrenzt. Ausnahmen hiervon können durch ein erneut abgestimmtes Hygienekonzept durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden.
Schank- und Speisewirtschaften sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen. Im gleichen Zeitraum wird die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken vollumfänglich untersagt.
Ferner wurde eine Regelung aufgenommen, die das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichtes, vorsieht.
Ab einer Inzidenz* von 50 Neuinfektionen werden die Maßnahmen weiter verschärft.
Insbesondere werden Feiern im Familien- und Freundeskreis nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt,
das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird zusätzlich in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr angeordnet,
die Schließung der Schank- und Speisewirtschaften ist bereits ab 22 Uhr vorgesehen und
Prostitutionsstätten und ihnen ähnliche Einrichtungen werden geschlossen.
Veranstaltungen sind auf eine Teilnehmerzahl von 100 Personen begrenzt, wobei auch hier das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen kann.
Zusätzlich sind sonstige Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum abweichend von § 2 Absatz 2 auf zwei Hausstände oder fünf Personen begrenzt, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen der Inzidenzwert von 50 unterschritten wird.
*Zur Information:
Grundlage der Risikoeinschätzung sind die Inzidenz-Werte, die das Robert-Koch-Institut (RKI) täglich für alle Kreise in Deutschland berechnet und veröffentlicht. Für diese Berechnung werden die Infektionszahlen der 16 Bundesländer verwendet, die die Länder an das RKI melden.
Mit dem Begriff der Inzidenz wird die Häufigkeit der neu aufgetretenen Krankheitsfälle innerhalb eines Zeitraumes bestimmt. Das Wort Inzidenz stammt aus dem Lateinischen incidere, das sich mit „vorfallen, sich ereignen“ ins Deutsche übersetzen lässt.
Nach der Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen ergeben sich aus dem Inzidenzwert zwei Grenzwerte, die maßgeblich für Schutzmaßnahmen sind:
- Die Grenze von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage.
- Die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage.
Die Formel zur Berechnung des Inzidenzwertes lautet:
Aufsummierte Neuinfektionen der letzten 7 Tage dividiert durch die Anzahl der Einwohner multipliziert mit 100.000
Nach den Berechnungen des RKI vom 22.10.2020 (0:00 Uhr) ergibt sich entsprechend der Formel für den Landkreis Zwickau ein Inzidenzwert von 49,2.
Aufsummierte Neuinfektionen der letzten 7 Tage = 155
dividiert durch die Anzahl der Einwohner = 315.002
multipliziert mit 100.000 = 49,2
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 21. Oktober 2020...pdf-Dokument