Landkreis Zwickau ordnet die Maßnahmen des Infektionsschutzes neu
Am 28. Oktober 2020 ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau vom 27. Oktober 2020 in Kraft getreten. Damit trat die Allgemeinverfügung vom 14. Oktober 2020 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung vom 27. Oktober 2020 bezieht sich auf § 7 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020*, da für das Gebiet des Landkreises Zwickau amtlich innerhalb der letzten sieben Tage mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner aufgetreten sind. (Stand: 29. Oktober 2020, 11 Uhr, 7-Tage-Inzidenz = 91,43.)
Was ist neu geregelt?
- Die Allgemeinverfügung untersagt die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 bis 5 Uhr.
- Sie begrenzt die Besucherzahl von Veranstaltungen auf 100.
- Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung wird über die Regelung der Corona-Schutz-Verordnung hinaus angeordnet in Haltebereichen des öffentlichen Personennahverkehrs, in Bahnhöfen und an Haltepunkten des Schienenverkehrs, auf Marktplätzen während der Öffnungszeiten und auf Gängen und Fluren öffentlich zugänglicher Gebäude mit Publikumsverkehr.
- Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gilt auch bei Ansammlungen nach dem Versammlungsrecht.
- In Schulgebäuden und auf Schulgeländen wird das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes gleichfalls Pflicht. Das gilt nicht für den Unterricht und Betätigung im Freien.
Ansonsten gelten die Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaates Sachsen vom 21. Oktober 2020.
Nach der Einigung des Bundes mit den 16 Ländern vom 28. Oktober 2020 über weitere Maßnahmen des Infektionsschutzes erwarten wir im Freistaat Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung, in der die Maßnahmen verordnet werden.
*§ 7 Abs. 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Ab 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen
1. sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;
2. sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig;
3. ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Darüber hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr anzuordnen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte legen Zeitrahmen und Orte fest. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten und in Räumlichkeiten im Sinne von Satz 1 und 2 durchgeführt werden;
4. sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;
5. ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen;
6. ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen auf 100 Personen zu begrenzen. Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes. § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend;
7. sind abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen zu untersagen;
8. soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.
9. Soweit nicht binnen zehn Tagen die Infektionszahlen unter die in Satz 1 genannte Schwelle sinken, sind abweichend von § 2 Absatz 2 Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nur noch zwischen zwei Hausständen oder fünf Personen zulässig.
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie des Landratsamtes Zwickau vom 27. Oktober 2020 ...pdf-Dokument