Infektionsschutzgesetz geändert – Information der Stadt Meerane
Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch, 21.04.2021 das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Nachdem die Länder im Bundesrat am Donnerstag, 22.04.2021 gegen das Gesetz keinen Einspruch erhoben haben, wurde es durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt am 22.04.2021 verkündet. Nach Artikel 4 des Gesetzes tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft, somit am Freitag, 23.04.2021.
Anlage Bundesgesetzblatt vom 22.04.2021...pdf-Dokument
Kern des Gesetzes ist eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Eingefügt wurde in das Infektionsschutzgesetz der neue § 28b, der bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen regelt.
Hinweis: Die Anwendung des § 28b ist an die vom Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite gekoppelt - derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021.
Die Schutzmaßnahmen sind nach der Sieben-Tage-Inzidenz gegliedert, die in den Kreisen (Landkreise und Kreisfreien Städte) festgestellt werden.
Hinweis zu den Folgen für die Stadt Meerane. Da unser Landkreis Zwickau am 23.04.2021 einen Sieben-Tage-Inzidenz-Wert von 316,5 hat und wir im Landkreis seit dem 19. März über einem Wert von 165 liegen (seit dem 11. März über einem Wert von 100) greifen alle neuen Schutzmaßnahmen des Bundes unmittelbar.
1. Schutzmaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100
Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Kreis über der Marke von 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende Maßnahmen:
Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden dabei nicht mitgezählt.
Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangssperre, von der nur wenige Ausnahmen bestehen. Ein Ausnahmetatbestand ist das Joggen und Spaziergehen bis 24 Uhr.
Grundsätzlich gilt: Geschäfte oder Märkte mit Kundenkontakt sind geschlossen zu halten. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben (Click & Meet). Ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch das Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect).
Freizeiteinrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze sind geschlossen zu halten, ebenso Bordelle.
Ausübung von Sport wird beschränkt. Es ist nur kontaktloser Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig. Kontaktfreier Sport in Gruppen von max. fünf Kindern bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres darf stattfinden. In diesem Fall muss jedoch das Trainingspersonal einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen können.
Theater, Opern, Museen, Kinos, mit Ausnahme von Autokinos, und Zoos bleiben geschlossen. Im Falle von Zoos und botanischen Gärten können diese ihre Außenflächen weiterhin öffnen, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Besucher benötigen ein negatives tagesaktuelles Testergebnis.
Gaststätten und Speiselokalen ist die Öffnung untersagt und die Abholung zuvor bestellter Speisen nur zwischen 5 bis 22 Uhr möglich.
Touristische Übernachtungen bleiben unzulässig.
Körpernahe Dienstleistungen – mit Ausnahme medizinisch notwendiger oder seelsorgerischer Behandlungen sowie Friseursalons und Fußpflege – sind untersagt. Die Testpflicht für Kunden beim Friseurbesuch und der Fußpflege besteht weiterhin.
Im Öffentlichen Personennah- und Fernverkehr soll pro Fahrzeug eine Maximalbelegung von 50 Prozent der regulären Kapazität angestrebt werden.
Modellprojekte sind nicht mehr zulässig.
2. Schutzmaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 150
Wegfall von Click & Meet-Möglichkeit (Einkaufen mit Termin).
3. Sobald der 7-Tage-Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb der Schwelle von 100 oder 150 liegt, treten die oben genannten Schutzmaßnahmen ab dem übernächsten Tag außer Kraft.
4. Schutzmaßnahmen in Schulen, Bildungseinrichtungen und Kindertageseinrichtungen
Der neue § 28b regelt den Präsenzunterricht an Schulen und Bildungseinrichtungen sowie mit Verweis auf § 33 Nummer 1 und 2 Infektionsschutzgesetz auch die Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und Kindertagespflege, die faktisch ab Montag, den 26. April 2021 gelten.
Grundsätzlich ist ab einer Inzidenz von 100 für Schulen und Hochschulen Wechselunterricht verpflichtend - ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht. Konkret ist geregelt:
4.1 Schutzmaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 165
In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 165, die an allen drei Tagen vor Inkrafttreten des Gesetzes (Freitag, 23.04.2021), also Dienstag 20.04., Mittwoch 21.04. und Donnerstag 22.04., die Sieben-Tage-Inzidenz von 165 überschritten haben, werden damit faktisch ab Montag, 26.04.
- Kindertageseinrichtungen geschlossen
- Schulen geschlossen
- Abschlussklassen (einschließlich der Klassenstufe 11 am Gymnasium und der Klassenstufe 4 an Grundschulen) im Wechselunterricht unterrichtet
- eine Notbetreuung im bisherigen Umfang eingerichtet
- in der Kindertagespflege
- in Kinderkrippe und Kindergarten
- in Horten während der üblichen Hortbetreuungszeiten
- in Grundschulen während der üblichen Unterrichtszeiten
Hinweis zu den zu schließenden Kindertagesstätten: Die zentrale Refinanzierung der Elternbeiträge soll nach Angaben des Freistaates Sachsen auch für die Fälle gelten, in denen Kindertageseinrichtungen in Landkreisen und Kreisfreien Städten bei einer Inzidenz von über 165 durch das Infektionsschutzgesetz geschlossen sind und keine Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Die Stadt Meerane erwartet nähere Angaben zu dieser Absichtserklärung des Landes.
4.2 Schutzmaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 bis 164
In Kreisen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100, die die 165 nicht erreicht haben, sind
- Kindertagespflegestellen im Regelbetrieb geöffnet
- Kindertageseinrichtungen (einschließlich der Horte) im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet
- weiterführende Schulen im Wechselmodell und Grundschulen im Wechselunterricht tätig.
- In der Regel wird im wochenweisen Wechsel unterrichtet und in den Grundschulen für die jeweils nicht in der Präsenzphase befindlichen Schüler eine Notbetreuung im bisherigen Umfang eingerichtet.
5. Das geänderte Bundesgesetz gilt ab dem 23.04.2021 im gesamten Freistaat Sachsen.
Das Land kann jedoch über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen.
Sofern die bestehenden sächsischen Regelungen in der aktuell gültigen Corona-Schutz-Verordnung über die Regelungen des Bundes hinausgehen, gelten diese weiterhin.
Das Gleiche gilt für Bereiche, die nicht durch Bundesrecht geregelt wurden. So gelten z.B. weiterhin die Ausgangsbeschränkungen am Tage und das Alkoholverbot. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 ist in folgenden wesentlichen Punkten weiterhin gültig:
- Kontaktbeschränkungen im nicht privaten Bereich
- Testpflichten
- Regelungen zum Besuchs und Betretungsrecht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- Maßnahmen der kommunalen Behörde
- Regelungen zu Versammlungen
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, inzidenzunabhängig anbieten, ihrer Beschäftigung im Home-Office nachzugehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen.
- Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, die noch bis einschließlich 9. Mai 2021 gilt, wird nach Angaben des Sächsischen Sozialministeriums aktuell überarbeitet und an die geänderte Rechtslage angepasst.
6. Verordnungsermächtigung
Das Infektionsschutzgesetz enthält ergänzend zu § 28b den neuen § 28c mit einer Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung. Sie kann (mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates) weitere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus und Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln.
Anlagen
Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Vom 22. April 2021 / Anlage Bundesgesetzblatt vom 22.04.2021...pdf-Dokument
Neue Rechtslage: Die Stadt Meerane informiert nachfolgend über die Maßnahmen des Staatsministeriums für Kultus (SMK) zu Schulen und Kindertagesstätten im Freistaat Sachsen.
– Schulleiterschreiben Grundschulen vom 22.04.2021 - Schulbetrieb ab 26.04.2021...pdf-Dokument
– Schulleiterschreiben SEK I und II vom 22.04.2021 - Schulbetrieb ab 26.04.2021...pdf-Dokument
– Schulleiterschreiben Förderschulen vom 22.04.2021 - Schulbetrieb ab 26.04.2021...pdf-Dokument
– Anlage zu allen Schulleiterschreiben vom 22.04.2021 - Ergänzende Hinweise zum Schulbetrieb ab 26. April 2021...pdf-Dokument
– Umsetzung IfSG im KitaBereich vom 22.04.2021...pdf-Dokument