Hinweis des Bauordnungsamtes zu Rauchwarnmeldern in Aufenthaltsräumen
Die Sächsische Bauordnung, §47 Absatz 4, legt Folgendes fest: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten. Das bedeutet, für jedes Gebäude mit Schlafräumen besteht die Pflicht Rauchmelder zu installieren. Verantwortlich dafür sind die Nutzer bzw. die Eigentümer. Fertigstellungstermin: 31.12.2023