Hinweis der Stadt Meerane als kommunaler Schulträger zum offenen Brief an den Landkreis Zwickau zur Infektionslage an den Schulen

Zu unterscheiden sind zwei gültige Verordnungen, die die Sächsische Staatsregierung gewählt hat.
 
Erstens: Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung – SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 weist dem Landkreis Zuständigkeiten zu.

Nach § 1 Abs. 2 gilt die Notfall-Verordnung jedoch nicht für den Betrieb der Schulen.

Zweitens: Für die Schulen gilt vielmehr die eigenständige Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO vom 20. November 2021 (SächsGVBl. S. 1250), die durch die Verordnung vom 26. November 2021 (SächsGVBl. S. 1276) geändert worden ist.

Ergebnis: Danach hat die oberste Schulaufsichtsbehörde, das Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, ein Anordnungsrecht. Adressat des offenen Briefes kann durch diese Zweiteilung nicht die kommunale Ebene sein. Adressat ist der Staat, vertreten durch das Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.


Entwurf: Stand: 07.12.2021, 13:30 Uhr „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)“...pdf-Dokument