Gewässerschutz: Informationen der unteren Wasserbehörde des Landkreis Zwickau
Wer kümmert sich um die Gewässer im Ort und wer ist eigentlich zuständig?
Geregelt wird das in den Wassergesetzen. Es gibt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Und wer ist laut diesen Gesetzen jetzt zuständig für Gewässer? Das ist entweder die Gemeinde oder die Landestalsperrenverwaltung (LTV). Die Gemeinde betreut Gewässer 2. Ordnung (kleinere Gewässer), während die LTV für Gewässer 1. Ordnung (größere Gewässer) verantwortlich ist. Welche genau das sind, steht im „Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung“, siehe Anlage 3 des SächsWG.
Doch was bedeutet Zuständigkeit? Welche Aufgaben sind damit gemeint? Der Zuständige ist Träger der Unterhaltungslast und damit unter anderem verpflichtet…
- … das Gewässerbett und die Ufer zu erhalten
- … den gewässerbegleitenden Gehölzbestand in der Böschung zu pflegen und durch standortgerechte Pflanzungen zu entwickeln
- … den ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu sichern
- … und die ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern
Die Maßnahmen sind dabei nur in einem wasserwirtschaftlich erforderlichen Maß durchzuführen.
Die Zuständigkeit der Gemeinde oder der LTV beschränkt sich auf das Gewässerbett und die Ufer. Das wirft natürlich die Frage auf, wo das Ufer beginnt und endet. Auch das verrät uns das Sächsische Wassergesetz. Das Ufer ist der Bereich zwischen dem mit Wasser durchflossenen Bach oder Fluss und der Böschungsoberkante. Wenn die Böschungsoberkante nicht klar erkennbar ist, wird der mittlere Hochwasserstand als Uferlinie genutzt.
An das Ufer grenzt der Gewässerrandstreifen an. Da sich diese Flächen außerhalb des Ufers befinden, sind Gemeinde oder LTV auch nicht mehr zuständig. Hier liegt die Zuständigkeit zur Pflege und Entwicklung beim Flächeneigentümer. Ausnahmen sind Ufermauern, für die unterschiedliche Zuständigkeiten gelten können.
Weitere Informationen dazu unter https://www.wasser.sachsen.de/gewaesserrandstreifen-21116.html
Was bedeutet das nun also für Anliegerinnen und Anlieger? Sie können von Maßnahmen betroffen sein. So kann es etwa nötig sein, ein Grundstück zu betreten oder zu befahren, um das Gewässer zu erreichen. Anliegerinnen und Anlieger müssen dies dulden. Jedoch muss der Unterhaltungspflichtige dies rechtzeitig vorher ankündigen. Maßnahmen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Gewässer haben, brauchen vorher außerdem eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde (uWB).
Was gibt es zu beachten, wenn ein Bach durch das Grundstück fließt?
Stellen Sie sich einmal einen naturnahen Bach vor, der sich durch die Landschaft schlängelt. Die Flächen direkt am Bach spielen dabei eine ganz wichtige Rolle, da dort der Übergangsbereich vom Wasser zum Land ist, der sich ständig verändert und dadurch ökologisch unheimlich wertvoll ist.
Und nun fließt ein Bach bei Ihnen durchs Grundstück und Ihnen wurde von der unteren Wasserbehörde gesagt, Sie sollen Ihren Komposthaufen nicht direkt am Ufer platzieren. Oder wurde Ihnen die Baugenehmigung für eine Garage direkt am Gewässer versagt?
Ursache dafür ist der Schutz dieser wichtigen Flächen durch die gesetzlichen Regelungen zum Gewässerrandstreifen. Das Sächsische Wassergesetz regelt im § 24 die Breite des Gewässerrandstreifens mit 10 Meter und innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen mit 5 Meter landseits ab dem Ufer. Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen sowie die auch nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können, ist im Gewässerrandstreifen verboten. Zudem dürfen in einer Breite von 5 Metern ab dem Ufer keine Dünge- und Pflanzenschutzmittel verwendet werden – auch nicht in Gärten.
Diese gesetzlichen Regelungen dienen zum einen dazu, unsere Gewässer vor schädlichen Stoffeinträgen zu schützen und deren ökologische Funktion aufrecht zu erhalten. Zum anderen dienen sie auch der Sicherung des ordnungsgemäßen Abflusses auch im Hochwasserfall und sollen verhindern, dass Materialien wie beispielsweise Gartenmöbel oder Komposthaufen fortgeschwemmt werden. Diese können zum Teil erhebliche Schäden an Bauwerken, wie zum Beispiel Durchlässen und Brücken anrichten, aber auch das menschliche Wohl gefährden. An unrechtmäßig im Gewässerrandstreifen errichteten Zäunen können fortgeschwemmte Materialien zu Verklausungen führen und damit das Überschwemmungsrisiko deutlich erhöhen. Auch die Anpflanzung nicht standortgerechter Gehölze im Gewässerrandstreifen ist untersagt (zum Beispiel Nadelgehölze, Kirschlorbeer und Lebensbäume). Hintergründe zu diesem Thema gibt es in einer der nächsten Ausgaben des Landkreiskuriers
Wie können Sie den Gewässerrandstreifen denn nun sonst nutzen? Sie könnten sich zum Beispiel eine kleine Naturoase schaffen. Pflanzen Sie dazu standortgerechte Gehölze wie Schwarzerle oder Weidenarten und kreieren Sie sich so ein schattiges Plätzchen am kühlen Bach für heiße Sommertage. Das reduziert auch gleich noch die Wassertemperatur. Wenn Sie Gräser und Stauden am Ufer nur zweimal im Jahr mähen, schaffen Sie mit Blühstreifen wertvolle Lebensräume, beispielsweise für unsere Bienen und Schmetterlinge.
Hinweis: Diese Texte entstanden in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.