Coronavirus - Information des Bürgermeisters vom 13. Oktober
Sehr geehrte Meeranerinnen und Meeraner,
am 21.07.2020 hatte ich meinen letzten Tagesbrief an Sie verfasst. Der damalige Trend: Die Zahl der Neuerkrankungen mit dem Corona-Virus war in Deutschland stark rückläufig. Das galt gleichermaßen für Sachsen, unseren Landkreis und unsere Stadt. Es blieb damals ein hohes Maß an Unsicherheit und Unplanbarkeit für die kommenden Monate, da das Virus noch allgegenwärtig war. Nun sind die Fallzahlen in den letzten beiden Monaten enorm angestiegen.
In Folge hat erstmals in der Pandemie das Landratsamt Zwickau eine Allgemeinverfügung „Vollzug des Infektionsschutzgesetz – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie“ am 12. Oktober erlassen, die für den Landkreis Zwickau gilt.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes geht über die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29. September 2020 hinaus. Begründet wird der Erlass der Allgemeinverfügung durch das Landratsamt Zwickau mit dem Anstieg der Neuinfektionen. Die Zahl der Neuinfektionen lag in den vergangenen sieben Tag (Stand: 12. Oktober 2020 mit 39 Neuinfektionen) über 35, bezogen auf 100.000 Einwohner. Spätestens bei diesem Wert sind vom Landratsamt (Gesundheitsamt) erste Maßnahmen zu ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.
Zur Information: Eine Allgemeinverfügung ist eine Form des Verwaltungsaktes auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die von einer Behörde erlassen wird. Die Allgemeinverfügung hat eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen.
Welche Regelungen haben wir zu beachten?
Grundlegend ist das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz/IfSG)“ des Bundes.
Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes sind die Länder zuständig. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden.
Der Freistaat Sachsen hat durch die
„Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist“
die Landkreise und Kreisfreien Städte als zuständige Behörden bestimmt. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
Die Landkreise können über den Weg der Amtshilfe die kreisangehörigen Gemeinden und Städte in die Aufgabenerfüllung einbinden.
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gelten aktuell folgende erlassene Rechtsverordnung und Allgemeinverfügungen, die rechtlich bindend und zu beachten sind:
1. Corona-Schutzverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 29. September 2020...pdf-Dokument
2. Allgemeinverfügung Kita/Schule
Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Vom 13. August 2020, Az.15-5422/4 (in der ab 17. September 2020 geltenden konsolidierten Fassung)...pdf-Dokument
3. Allgemeinverfügung Hygiene
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 29. September 2020, Az.: 15-5422/22...pdf-Dokument
4. Allgemeinverfügung Landkreis vom 14. Oktober 2020
Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie des Landratsamtes Zwickau vom 14. Oktober 2020 ...pdf-Dokument
5. Arbeitsschutz
Für den Arbeitgeber Stadt Meerane kommt gegenüber den Bediensteten der Stadtverwaltung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit vom 20. August 2020 hinzu. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Nach Ziffer 3.3 der Arbeitsschutzregel hat der Arbeitgeber (im Falle der Stadt Meerane der Bürgermeister) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit sowie die aufgrund der epidemischen Lage zusätzlich zu betrachtenden psychischen Belastungsfaktoren zu berücksichtigen.
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Erklärung Begriff SARS-CoV-2: Das Severe Acute Respiratory Syndrome Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) (deutsch: Schweres Akutes Respiratorisches Syndrom-Coronavirus-2) gehört zur Familie der Corona-Viren. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 kann die Atemwegserkrankung COVID-19 verursachen.
Welche Auswirkungen hat das für die Stadt Meerane?
In Folge der rechtlichen Vorgaben und dem Anstieg der Neuinfektionen (auch in der Stadt Meerane mit 29 Neuinfektionen in 9 Tagen; Stand: 13.10.2020) wurden die Vorbereitungen der Stadtverwaltung für den bekannten Weihnachtsmarkt 2020 und den Neujahrsempfang 2021 gestoppt.
Die mit der Corona-Schutzverordnung und den Allgemeinverfügungen Hygiene und des Landkreises verbundenen Hygiene- und Sicherheits-Auflagen zwingen uns leider dazu, diese Veranstaltungen abzusagen. Wir nehmen die sich wieder verschlechternde Situation sehr ernst.
Ich bitte um Verständnis und Entschuldigung in der Bürgerschaft, dass wir nach der Absage des sommerlichen Stadtparkfestes 2020 nun zwei weitere traditionelle Veranstaltungen nicht durchführen können. Es ist und bleibt unsere gemeinsame Pflicht, Gesundheit und Menschenleben zu schützen. Eine Normalität um jeden Preis ist für mich nicht verantwortbar. Da das Virus allgegenwärtig ist, sind die Auflagen strikt einzuhalten.
Entscheidend für die Absage des Weihnachtsmarktes ist, dass allein Auflagen eines Hygienekonzeptes wie Kontaktbeschränkung (Mindestabstand der Besucher), Maskenpflicht, Obergrenze für Besucher, Kontakt-Nachverfolgung (Besucher-Datenerhebung), Desinfektionsmöglichkeiten, räumliche Eingrenzung, Auflagen für Speisen- und Getränkeangebote von uns nicht erfüllt werden können. Auch wenn die Landesebene verkündet, dass Weihnachtsmärkte grundsätzlich möglich sind, können wir unseren Weihnachtsmarkt in der Ihnen bekannten gewohnten Form nicht durchführen. Die Auflagen sind praktisch nicht umsetzbar, so dass die Landesebene die heikle Botschaft einer Absage anderen – wie Bürgermeistern oder privaten Organisatoren – überlässt.
Die derzeitigen drei Schulschließungen in unserer Stadt verdeutlichen eindringlich, dass wir uns selbst und andere vor dem Virus schützen müssen. In anderen Worten: Der Mensch ist ein biologisches Wesen, das von einer Krankheit bedroht ist. Wir erfahren unsere eigene Verletzlichkeit. Unsere Gesundheit und unser Leben sind kostbar. Wir können es nur mit Disziplin, Gemeinsinn und Eigenverantwortung schützen. Nicht durch Egoismus.
Mit Blick auf die drei Schulschließungen in unserer Stadt danke ich dem Gesundheitsamt des Landkreises Zwickau für die sehr gute Arbeit. Allein die Leistungen der Testverfahren sowie die Rückverfolgung der Infektionen sind enorm. Hinzu kommt der Zeitdruck dieser Leistungen, da sich ja das Virus nicht unkontrollierbar ausbreiten soll.
Es gilt weiterhin das Gebot „nicht zu wenig zu tun“, um dem überragenden „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ zu entsprechen. Nach der Zeit der Einschränkungen sind jetzt mehr denn je Disziplin, Gemeinsinn und Eigenverantwortung gefragt, um unserer gemeinsamen Pflicht, Gesundheit und Menschenleben zu schützen, zu entsprechen.
Bleiben wir weiterhin „Zusammen auf Distanz“.
Herzliche Grüße
Gez. Lothar Ungerer
Bürgermeister