Coronavirus - Information des Bürgermeisters vom 09.04.2020 / Grüße zum Osterfest

Stadt Meerane – Der Bürgermeister

Meerane, 9. April 2020

Sehr geehrte Meeranerinnen und Meeraner,

Gründonnerstag und Tag 18 der Schutzmaßnahmen: Die Dynamik der Virusverbreitung ist in unserem Landkreis anhaltend. Die Kurve der Erkrankten steigt mit 36 Personen im Vergleich zu gestern weiter an.
Zu den Zahlen: Der Landkreis Zwickau vermeldet Stand heute (11:00 Uhr) 575 erkrankte Personen. 784 Personen sind in Quarantäne. Zu beklagen sind 17 Todesfälle. In unserer Stadt sind weiterhin 4 Personen erkrankt.

Nachfolgende Übersicht zeigt die stetig ansteigende Kurve der Erkrankten auf Grundlage der Fallzahlen des Landkreises Zwickau:

Die Fallzahl der Erkrankten gibt an, wie das Virus im Landkreis Zwickau verbreitet ist.

Sie sagt jedoch wenig darüber aus, wie stark es die gesamte Bevölkerung des Landkreises trifft. Dafür wird die so genannte Inzidenz berechnet. Die Inzidenz ist ein Ausdruck aus der medizinischen Statistik. Berechnet wird z. B. die Häufigkeit von Erkrankungen innerhalb einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. So wird bei Corona das Verhältnis zwischen der Fallzahl der Erkrankten bezogen auf eine Bevölkerungsgruppe von 100.000 Personen berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung ist der Inzidenz-Wert.

Die folgende Tabelle zeigt diesen Inzidenz-Wert der ersten 10 Länder (von weltweit betroffenen 181 Ländern). Im Vergleich hat unser Landkreis Zwickau einen sehr hohen Wert. (Stand: 08.04.2020, Datenquelle RKI, SMS).


Fallzahl der Erkrankten bezogen auf eine Bevölkerungsgruppe von 100.000 Personen: 

  1. Spanien             313,95
  2. Schweiz             267,59
  3. Italien                224,36
  4. Belgien              204,89
  5. Frankreich         164,34
  6. Österreich         144,95
  7. Deutschland      129,83
  8. USA                   122,24
  9. Portugal             121,01
  10. Niederlande       120,00

Freistaat Sachsen          86,00
Landkreis Zwickau      179,00

Dieser relativ hohe Wert für unseren Landkreis begründet erneut die schwerwiegenden Schutzmaßnahmen, die einem möglichst weitgehenden Schutz von Gesundheit und Leben dienen, zu dem der Staat grundsätzlich (auch nach der Verfassung) verpflichtet ist. Jegliche Änderung der Schutzmaßnahmen ist allein an dieser Verpflichtung zu entscheiden.

Noch zur Info: Der Landkreis Altenburger Land meldet 33 erkrankte Personen (Stand 09.04.2020; 11:15 Uhr).

Heute erreichen uns – mit Blick auf die Osterfeiertage – in der Stadtverwaltung eine Fülle von Fragen zu den „triftigen Gründen“, die das Verlassen der häuslichen Unterkunft zulassen. Geregelt sind die „triftigen Gründe“ in § 2 Absatz der Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020.
Triftige Gründe sind demnach:

1. Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung,
4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste,
5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, der selbstproduzierenden und vermarktenden Baumschulen und Gartenbaubetriebe, der Hofläden, der Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, des Zeitungsverkaufs sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen) und den Großhandel,
9. Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
10. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern, dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsverhandlungen und die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen,
11. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie bei Partnern von Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
12. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
13. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
14. Sport und Bewegung im Freien vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens oder Grundstücks, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes oder im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,
15. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Bitte beachten Sie, dass die Nummer 14 durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht konkretisiert wurde. Wir haben darüber gestern berichtet. Entschieden wurde, dass für die Bewegung „im Umfeld des Wohnbereichs“ ein Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt gilt. Dabei ist es egal, ob dieser Bereich zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit dem Kraftfahrzeug oder dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.

Weitere Erläuterungen zu den triftigen Gründen können Sie auf der Corona-Internetseite des Sächsischen Sozialministeriums nachlesen (https://www.coronavirus.sachsen.de/).