Bürgermeisterbrief vom 8. November 2021 / Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in Kraft

Sehr geehrte Meeranerinnen und Meeraner,

wichtigstes Thema in der Stadtverwaltung ist heute die neue, von der Sächsischen Staatsregierung am 5. November 2021 beschlossene Corona-Schutz-Verordnung, die seit dem 8. November 2021 rechtsverbindlich ist. Diese gilt bis zum Ablauf des 25. November und nimmt aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens und der sich verschärfenden Lage in den sächsischen Krankenhäusern Anpassungen in den Bestimmungen zur Vorwarn- und Überlastungsstufe vor.

Die Rechtsverordnung finden Sie hier...pdf-Dokument

 

1. Was regelt die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021?

Zur 2G-Regel: Die Zugangsvoraussetzung 3G wird in einigen Bereichen des Freizeit- und Kulturlebens durch die 2G-Regel (nur geimpfte und genesene Personen erhalten Zutritt) ersetzt:

  • Innengastronomie
  • Veranstaltungen im Innenbereich
  • Innenbereich von Freizeit- und Kulturveranstaltungen
  • Innenbereich von Bars, Discotheken und Clubs
  • sämtliche Großveranstaltungen (ab 1.000 Besucherinnen und Besucher)

Die Regelungen des 2G-Optionsmodells gelten in diesen Bereichen nicht mehr, demnach sind die Basisschutzmaßnahmen wie Abstand und Kontakterfassung sowie Kapazitätsbeschränkungen zwingend einzuhalten.

Zu Weihnachtsmärkten: Landestypische Veranstaltungen wie Weihnachtsmärkte oder Bergparaden sind unter Einhaltung der bereits bestehenden Regelungen in Vorwarn- und Überlastungsstufe weiterhin möglich. Jedoch gilt hier bei einer ausbleibenden Einteilung in Verweil- und Flanierbereiche und mehr als 1.000 zeitgleichen Besuchern anstelle der bisherigen 3G-Regelung zukünftig die 2G-Regelung.
Bei Aufteilung in Verweil- und Flanierbereiche hat 2G ebenso Anwendung zu finden, wenn sich mehr als 1.000 zeitgleiche Besucher in den Verweilbereichen aufhalten. Bei Erreichen der Überlastungsstufe treten keinerlei weitere Einschränkungen in Kraft.

Verkürzung der Handlungsfristen: Die „3+2-Regelung“ ersetzt die bisherige „5+2-Regelung“. Damit müssen die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt. Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die „5+2-Regelung“ Anwendung.

FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV: Für den öffentlichen Personennah- und Fernverkehr gilt eine FFP-2- Maskenpflicht. Schüler sind hiervon ausgenommen und benötigen einen medizinischen Mund-Nasenschutz.

Arbeitswelt: Grundsätzlich sollen die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mit Büro oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit zur Arbeit im Home-Office anbieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Ab Erreichen der Vorwarnstufe ergeht die Empfehlung an die Arbeitgeber, allen Beschäftigten dreimal wöchentlich einen kostenfreien Test anzubieten und an die Arbeitnehmer, diese Möglichkeit anzunehmen. Selbstständige sollten sich ebenfalls dreimal in der Woche testen lassen.

Kontaktbeschränkungen: Die bestehenden Kontaktbeschränkungen ab der Vorwarnstufe werden fortgeführt, wobei neben den Genesenen/vollständig Geimpften jetzt auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres (bislang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht mitzählen.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen: In Pflegeeinrichtungen muss sämtliches Personal – auch externe Dienstleister o. ä. – künftig täglich einen Testnachweis führen. In Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt diese tägliche Testpflicht für Personal, das am Patienten tätig ist. Es wird zudem dringend empfohlen, dass auch genesene/geimpfte Beschäftigte getestet werden. Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen müssen darüber hinaus künftig den Impf- und Genesenenstatus von Bewohnern und Personal in anonymisierter Form wöchentlich an die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen und das Sozialministerium übermitteln.

 

2. Aktualisiert wurde die Allgemeinverfügung Hygieneauflagen. Die Allgemeinverfügung finden Sie hier...pdf-Dokument

In dieser Allgemeinverfügung ist unter Punkt II. 8. d) Verweil- und Flanierbereiche geregelt:

Für landestypische Veranstaltungen mit fließenden Besucherströmen, insbesondere Weihnachtsmärkte sowie Bergparaden gelten darüber hinaus folgende besondere Hygieneregeln:
• Während der Geltung der Vorwarn- oder der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 oder 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung findet § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 3 sowie § 10 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung keine Anwendung, soweit das Veranstaltungsgelände in Flanierbereiche und in Verweilbereiche aufgeteilt wird und diese separat ausgewiesen werden und dabei in den Verweilbereichen jeweils nicht mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig verweilen.
• Als Flanierbereiche gelten Bereiche, in denen sich beispielsweise Verkaufsstände und ähnliches befinden, in denen sich aber keine Gelegenheiten zum längeren Verweilen wie etwa Sitzgelegenheiten, Stehtische u. ä. befinden und daher ein fließender Besucherstrom sichergestellt wird.
• Als Verweilbereiche gelten Bereiche, in denen insbesondere durch Sitz- und Stehgelegenheiten beispielsweise zum Verzehr von Speisen und Getränken oder durch Bühnen mit kulturellen Programmteilen, ein Verweilen an Ort und Stelle von mehr als 15 Minuten zu erwarten ist.
• Die Bereiche sind durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen und bei Verweilbereichen für mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig Zugangskontrollen zur Kontrolle von Impf- und Genesenennachweisen sicherzustellen.
• Im Verweilbereich mit mehr als 1.000 Besuchern gleichzeitig ist abseits des Platzes ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
• Für Verweilbereiche, in denen das Verweilen von mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig möglich ist, bleiben die Regelungen des § 10 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unberührt.

 

3. Hinweis zur Vorwarnstufe

Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 der Corona-Schutz-Verordnung sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.

 

4. Welche Folgen treten für die Einrichtungen und Angebote der Stadt Meerane ein?

Für Öffnung, Inanspruchnahme und Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten sind die Rechtsvorgaben zu beachten. Hinzu kommt der rasante Anstieg der Erkrankungen im Landkreis Zwickau und in unserer Stadt. Am heutigen 08.11.2021 liegt der Wert für die 7-Tages-Neufall-Inzidenz im Landkreis bei 518,90 und in Meerane bei 792,85. Innerhalb der 7 Tage sind in unserer Stadt 111 Personen neu erkrankt! Die Fallzahl steigt stetig an.

Die Rechtsvorgaben und die Infektionsentwicklung geben der Stadtverwaltung keine Planungssicherheit und keine Möglichkeit für die Durchführung des Weihnachtsmarktes am 1. Advent (Teichplatz) und des Neujahrsempfanges 2022. Beide Veranstaltungen entfallen. Dafür bitte ich um Verständnis und Entschuldigung.

Unter dem Stichwort Advent in Meerane bereiten wir derzeit Angebote für die Adventswochen vor, die an die Stelle des traditionellen Weihnachtsmarktes treten. Hier werden wir erfreulicherweise von Meeraner Vereinen und Gastronomen unterstützt.

Soweit, meine sehr verehrten Damen und Herren, erneut in aller Kürze. Rückfragen sehr gerne (E-Mail: corona@meerane.eu).

 

Herzliche Grüße
Ihr Bürgermeister Lothar Ungerer