Bürgermeisterbrief vom 22. November 2021 / Bekämpfung der Corona-Pandemie / Erste Maßnahmen der Stadt Meerane
Sehr geehrte Meeranerinnen und Meeraner,
die neuen Erkrankungen haben heute weitere Höchstwerte erreicht:
Im Landkreis Zwickau beträgt die 7-Tage-Neufall-Inzidenz 887,10. Im Vergleich zur Vorwoche am Montag, den 15.11., ein Plus von 290,40.
In unserer Stadt sind innerhalb der vergangenen 7 Tage (15.11. bis 22.11.) 180 Personen neu erkrankt. Folglich beträgt die 7-Tage-Neufall-Inzidenz für Meerane 1297,85.
Angesichts der gestiegenen Corona-Erkrankungen haben die Bundesebene und die Länder in den vergangenen Tagen reagiert. Schlagwörter waren und sind: 3G-Vorgaben am Arbeitsplatz sowie in Bussen und Bahnen. Hier sind jeweils Nachweise über Impfung, Genesung oder negativen Test nötig. Testpflicht in Pflegeheimen und Kliniken. Die Homeoffice-Pflicht kehrt zurück. Weiterhin möglich sind auch Kontaktbeschränkungen, Vorschriften zum Abstand halten, die Maskenpflicht und auch Zutrittsbeschränkungen nur auf Geimpfte und Genesene (2G). Wer Impfpässe fälscht, wird bestraft. Alle beschlossenen Maßnahmen werden in drei Wochen überprüft. Gegebenenfalls wird nachgebessert.
In meinem heutigen Tagesbrief möchte ich die gefassten Beschlüsse ordnen und die Sachverhalte zusammenfassen. Dazu habe ich folgende Struktur gewählt: Bundesgesetzgebung, Landesebene Freistaat Sachsen, Ministerpräsidenten-Konferenz mit Bundeskanzlerin. Die Anlagen, auf die ich jeweils verweise, enthalten die Beschlüsse als Originaltext.
Abschließen werde ich meinen Brief mit den konkreten Folgen für unsere Stadt. Nachfragen sehr gerne über unsere Corona-Mailadresse oder auch per Telefon an die Stadtverwaltung (corona@meerane.eu – Telefon: 03764/540).
1. Die Bundesgesetzgebung
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 3. Sitzung am 18. November 2021 den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Drucksache 20/15 – angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19. November 2021 zugestimmt. (Änderung Infektionsschutzgesetz...pdf-Dokument)
Die für die Arbeitgeber relevanten Änderungen ergeben sich vor allem aus der Neufassung des § 28b Infektionsschutzgesetz. (Anlage 2)
Danach wird eine bundesweite sog. 3G-Pflicht am Arbeitsplatz eingeführt (§ 28b Abs. 1 IfSG). Sofern physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, dürfen diese die Arbeitsstätten grundsätzlich nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und einen der folgenden Nachweise mit sich führen, zur Kontrolle bereithalten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben.
a) Impfnachweis im Sinne von § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, d.h. ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, wobei die Schutzimpfung mit einem oder mehreren durch das Paul-Ehrlich-Institut anerkannten Impfstoffen in der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind bzw. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht;
b) Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, d.h. ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wobei die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels PCR-Test (oder vergleichbar) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt;
c) Testnachweis im Sinne von § 2 Nr. 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, d.h. ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wobei die zugrundeliegende Testung durch zugelassene Invitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt. Nach § 2 Nr. 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ist es nicht erforderlich, dass die Testung in einem Testzentrum o.ä. durchgeführt worden ist, möglich ist auch eine Testung vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers bzw. einer von ihm beauftragte Person oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt; nicht ausreichend ist jedoch ein allein durchgeführter Selbsttest.
Zusätzlich ist darüber hinaus ein Testnachweis möglich, der auf einem PCR-Test beruht. In diesen Fällen darf die Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen. Die geplante Regelung sieht keine über § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hinausgehende Verpflichtung für Arbeitgeber zur Bereitstellung von Tests vor.
„Physische Kontakte“ sind der Begründung nach bereits gegeben, wenn in der Arbeitsstätte ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, auch wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt. Nicht erheblich ist, ob Beschäftigte tatsächlich auf andere Personen treffen. § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG sieht einen Ordnungswidrigkeitstatbestand für das Betreten der Arbeitsstätte ohne Nachweis des Impf-, Genesenen oder negativen Teststatus vor. Ausnahmen bestehen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Nachweises oder zur Wahrnehmung eines Impfangebots die Arbeitsstätten betreten.
Alle Arbeitgeber haben die Pflicht zur täglichen Überwachung und regelmäßigen Dokumentation der Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen (§ 28b Abs. 3 IfSG). Sie haben ein entsprechendes Auskunftsrecht, wonach zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Genesenen- und Teststatus in Bezug auf COVID-19 verarbeitet werden dürfen. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit dies erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann von dem Arbeitgeber die zur Durchführung seiner Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 11d IfSG handelt ordnungswidrig, wer die Einhaltung der genannten Verpflichtungen nicht oder nicht richtig überwacht. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Stichproben, ob die betroffenen Beschäftigten z.B. einen aktuellen Test vornehmen bzw. bereits vorgenommen haben, genügen nicht.
§ 28b Abs. 4 IfSG regelt eine Wiedereinführung der Pflicht zum Angebot von Homeoffice. Der Arbeitgeber soll den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber nach dieser Vorschrift zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen (§ 28b Abs. 6 IfSG). Die Regelungen sind bis zum 19. März 2022 befristet. Dies gilt auch für die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 28b Abs. 6 IfSG erlassene Rechtsverordnungen (§ 28b Abs. 7 IfSG).
Beschlossen wurden ferner die Verlängerung des erweiterten Anspruchs auf Kinderkrankengeld, die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a Satz 1 IfSG für pandemiebedingt notwendige Kinderbetreuung, die Verlängerung der corona-bedingten Sonderregelungen bei Pflege- und Familienpflegezeit sowie die Verlängerung des Rechts zur Verarbeitung von Beschäftigtendaten zum Impf- und Genesenenstatus in Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG.
Das Inkrafttreten ist im Wesentlichen für den Tag nach der Verkündung vorgesehen, spätestens im Anschluss an das Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 24. November 2021.
2. Die Landesebene – Freistaat Sachsen – neue Verordnungen
Die Staatsregierung hat am 18. November 2021 angesichts der Zunahme von Infektionen sowie den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat eine Sächsische Corona-Notfall-Verordnung verabschiedet. Wie der neue Name verdeutlicht, geht die Verordnung inhaltlich deutlich über die zuletzt verabschiedeten Corona-Schutz-Verordnungen hinaus.
Diese Sächsische Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) (Anlage 3) sowie eine neue Sächsische Schul- und Kita-Coronaverordnung (SchulKitaCoVO) (Anlage 4) treten
am 22. November 2021 in Kraft und
mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
Die Staatsregierung hat eine Übersicht zu den geltenden Vorschriften und Einschränkungen veröffentlicht. (Anlage 5).
Zu den wichtigsten Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung im Einzelnen.
§ 1 Grundsatz: Es wird klargestellt, dass die SächsCoronaNotVO nicht für den Bereich der Schulen und Kindertagesbetreuungseinrichtungen gilt.
Öffnungen und die Nutzung von Angeboten und Einrichtungen sind nur unter Beachtung der Regelungen der SächsCoronaNotVO gestattet.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte können als zuständige Gesundheitsbehörde verschärfende Maßnahmen anordnen. Weiterhin sind diese angehalten, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.
Der Ausschank und Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum ist von den Landkreisen und Kreisfreien Städten in zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen zu untersagen.
§ 6 Zusammenkünfte: Private Zusammenkünfte sind nur zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren ungeimpften Person erlaubt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren bleiben unberücksichtigt.
§ 6 Absatz 2: „Sitzungen von Gremien und Parteien sind untersagt mit Ausnahme von zwingend gesetzlich vorgeschriebenen Sitzungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online durchgeführt werden können.
Für die Teilnahme an zulässigen Sitzungen nach Satz 1 und für dienstliche Veranstaltungen sowie den Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen Stellen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Verantwortlichen.“
Dazu wird in der Begründung ausgeführt, dass nur zwingende Parteien- und Gremiensitzungen gestattet sind, die nicht online durchgeführt werden können. Diese dann unter Beachtung der 3G-Regelung.
§ 7 Versammlungen: Versammlungen sind nur ortsfest mit maximal zehn Personen möglich. Ausnahmen dürfen genehmigt werden, wenn diese infektionsschutzrechtlich vertretbar sind.
§ 8 Handel: Der Einzel- und Großhandel unterliegt grundsätzlich 2G. Die Öffnungszeiten sind auf 6.00 bis 20.00 Uhr beschränkt.
Ausgenommen sind folgende Geschäfte der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Hinweis: Bau- und Gartenmärkte zählen nicht zu den Geschäften der Grundversorgung.
Weiterhin gelten Kapazitätsobergrenzen aufgrund der Verkaufsfläche. Click & collect ist uneingeschränkt möglich.
§ 9 Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich untersagt. Medizinisch oder aus anderen in Abs. 1 benannten Gründen indizierte Dienstleistungen sind unter der 3G-Regel zulässig. Friseurdienstleistungen sind unter 2G möglich. Fahrschulen und vergleichbare Angebote unterliegen der 2G-Regel. Unterrichtende müssen 3G erfüllen. Die Öffnung für Publikumsverkehr von Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnlichen Unternehmen ist untersagt. Banken und Sparkassen dürfen geöffnet bleiben.
§ 10 Gastronomie: Die Gastronomie unterliegt 2G-Zugangsregeln und darf für Gäste von 6.00 bis 20.00 Uhr öffnen. Außerhausverkauf ist uneingeschränkt möglich.
§ 11 Kultur und Freizeit: Kultur- und Freizeitangebote sowie Bars, Clubs und Diskotheken sind geschlossen. Bibliotheken und Außenanlagen von zoologischen Gärten dürfen öffnen. Diese unterliegen der 3G-Regel. Proben von Laienchören oder -schauspielgruppen sind nicht möglich. Bäder, Saunen und Solarien sind grundsätzlich geschlossen.
Schulsport und Schulschwimmen, Leistungssport sowie beruflich oder medizinisch indizierte Angebote sind unter 3G-Bedingungen möglich.
Spielhallen und ähnliche Angebote sind für Publikum untersagt.
§ 12 Veranstaltungen, Feste: Jegliche Veranstaltungen und Feste sowie Messen, unabhängig von der Besucherzahl, sind untersagt. Das gilt auch für Weihnachtsmärkte.
§ 13 Sport: Anlagen und Einrichtungen für Sport sind für Besucher geschlossen. Zulässig bleibt Schulsport, beruflich oder medizinisch indizierter Sport sowie Leistungssport. Für diese Nutzung gilt die 3G-Regel. Demnach kann Profisport weiterhin durchgeführt werden, Zuschauer sind nicht erlaubt.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Vereins- und Breitensport ausüben. Trainer und Betreuer unterliegen demgegenüber der 3G-Regel.
§ 14 Beherbergung und Tourismus: Touristische Übernachtungen und Fahrten sind untersagt. Das gilt auch für Camping- und Caravanplätze sowie Ferienwohnungen. Nichttouristische Beherbergungen sind unter 3G möglich.
§ 15 Außerschulische Bildung: Außerschulische Bildungseinrichtungen, dazu zählen z. B. auch Tanzschulen, sind grundsätzlich geschlossen. Prüfungen und deren Vorbereitung als Voraussetzung für ein Studium oder Wettbewerbe sind unter 3G-Bedingungen möglich. Ausgenommen davon sind Angebote für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Die Anleiter/Ausbilder müssen 3G erfüllen. Hochschulen und Einrichtungen nach Abs. 4 dürfen unter 3G in Präsenz geöffnet bleiben.
§ 16 Gesundheits- und Sozialwesen: Der Besuch dieser Einrichtungen bleibt möglich. Im Grundsatz gilt eine tägliche Testpflicht für Personal und Besucher auch für geimpfte oder genesene Personen.
§ 18 Kirchen und Religionsgemeinschaften: Der Zugang ist unter 3G-Nachweis möglich.
§ 21 Hotspot-Regelung Ausgangssperre: Wird in einem Landkreis bzw. einer Kreisfreien Stadt die Neuinfektionsinzidenz von 1.000 überschritten, gilt ab dem nächsten Tag eine Ausgangsbeschränkung von 22.00 bis 6.00 Uhr für ungeimpfte Personen. Die Unterkunft darf dann nur aus triftigen Gründen nach Abs. 1 verlassen werden. Wird der Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt diese Beschränkung ab dem nächsten Tag nicht mehr. Die Landkreise und Kreisfreien Städte müssen die Über- bzw. Unterschreitung des Schwellenwertes bekannt geben
Zu den wichtigsten Regelungen der Sächsischen Schul- und Kita-Coronaverordnung im Einzelnen.
Grundsätzlich bleiben Kitas und Schulen geöffnet. In weiterführenden Schulen findet dabei grundsätzlich Regelbetrieb statt.
Eingeschränkter Regelbetrieb für Kitas, Grund- und Förderschulen: Wesentlichste Änderung für den Schul- und Kita-Betrieb ist die Regelung des eingeschränkten Regelbetriebs nach § 2a in Kitas sowie in Grund- und Förderschulen.
Grundsätzlich gelten dabei die bisher bekannten Regelungen, wonach die Betreuung in festen Gruppen und der Unterricht in festen Klassen mit festen Bezugspersonen erfolgen müssen.
Ab dem 22. November 2021 gilt eine einwöchige Übergangsphase, in der ein eingeschränkter Regelbetrieb durch die Leitungen der öffentlichen Schulen angeordnet werden kann, wobei den Horten empfohlen wird, dies nachzuvollziehen.
Ab dem 29. November ist der eingeschränkte Regelbetrieb dann für alle Grund- und Förderschulen sowie Kitas verpflichtend geregelt.
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es einen umfassenden Betreuungsanspruch. Sofern die Öffnungszeiten im eingeschränkten Regelbetrieb verkürzt werden müssen, sollen bestimmten Eltern weiterhin die vollen Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Die Anlage zu § 2 SchulKitaCoVO legt dazu fest:
Gesundheitsversorgung und Pflege: Arztpraxen – Krankenhäuser – Apotheken – Labore - stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe - ambulante Pflegedienste - Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist.
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Berufsfeuerwehr - freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht – Rettungsdienst – Katastrophenschutz – Polizeivollzugsdienst.
Justizwesen: Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal) – Gerichte – Staatsanwaltschaften.
Bildung und Erziehung: Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen - stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Die Einrichtungsträger sind befugt, einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern.
Schließung einzelner Schulen, Horte und Notbetreuung: Das SMK kann Schließungen von Schulen und Horte erlassen. Den in der Anlage zur SchulKitaCoVO aufgeführten Berufsgruppen ist eine Notbetreuung anzubieten.
Weitere Regelungen: Aussetzung der Schulbesuchspflicht ab 22. November 2021 ohne Anspruch auf Beschulung zu Hause – Dreimalige Testung pro Woche – Ausweitung der Testung, u.a. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung, für Eltern-Gespräche – Maskenpflicht an weiterführenden Schulen ab Klasse 5 auch im Unterricht.
Nähere Ausführungen enthalten die Schulleiterbriefe des SMK (Anlage 6/1) und (Anlage 6/2)
3. Ministerpräsidenten-Konferenz (MPK) mit der Bundeskanzlerin zur Corona Pandemie am 18. November 2021
Als zentrales Ergebnis wurde beschlossen, eine Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen oder nicht impffähigen Personen vorzuschreiben. (Beschluss der MPK Anlage 7).
Außerdem soll am Arbeitsplatz und im Fern- und Nahverkehr künftig 3G gelten. Die dazugehörigen Regelungen trifft der Bund.
Weiterhin haben Bund und Länder einheitliche Corona-Maßnahmen verabredet, etwa die flächendeckende Einführung von 2G, sollten die Schwellenwerte von 3, 6 oder 9 bei der Hospitalisierungsrate überschritten werden. Diese Corona-Schutzmaßnahmen müssen durch Landesrecht umgesetzt werden. Vereinbart wurde folgendes einheitliches Vorgehen:
Liegt die Rate in einem Land bei 3, ist der Zugang zu Gaststätten und Veranstaltungen nur für Genesene und Geimpfte (2G-Regel) möglich. Bei einer Rate von 6 ist zusätzlich ein Antigenschnelltest nötig (2G-Plus). Ab dem Wert 9 sind Kontaktbeschränkungen vorgesehen.
Für die Hospitalisierungsrate erfasst das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldete Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohner in einem Sieben-Tage-Zeitraum.
4. Erste Maßnahmen der Stadt Meerane
Die Kultur- und Freizeitangebote sind ab sofort geschlossen. Die Stadtbibliothek bleibt geöffnet. Von der Schließung sind die Museen der Stadt und die Freizeitanlage entlang der Bahnhofstraße betroffen. Damit entfällt die Eröffnung der Weihnachtsausstellung am Freitag, den 26.11.2021.
Jegliche Veranstaltungen und Feste sind untersagt. Betroffen wäre davon der Weihnachtsmarkt, den wir bereits am 8. November abgesagt haben.
Der Ausschank und Verzehr von Alkohol im öffentlichen Raum sind vom Landkreis zu untersagen. Dazu werden in Absprache mit der Stadt Meerane die öffentlichen Plätze und Einrichtungen noch festgelegt.
Anlagen und Einrichtungen für Sport sind für Besucher geschlossen. Das betrifft alle Meeraner Sporthallen und Sportplätze.
Zulässig bleibt Schulsport, beruflich oder medizinisch indizierter Sport sowie Leistungssport. Für diese Nutzung gilt die 3G-Regel.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen Vereins- und Breitensport ausüben. Trainer und Betreuer unterliegen demgegenüber der 3G-Regel.
Für Terminwahrnehmungen in der Stadtverwaltung Meerane gelten für den gegenseitigen Schutz die 3G-Regel und die Maskenpflicht.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in den kommenden Tagen sicher noch weitere Erklärungen durch Bund und Land erfolgen werden. Sollten diese Auswirkungen auf die Stadt Meerane haben, werden wir darüber berichten.
Herzliche Grüße
Ihr Lothar Ungerer
Bürgermeister