Bewerbung für die Jugendschöffenwahl
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden in unserem Landkreis Zwickau eine bestimmte, noch nicht genau bezifferte Anzahl an Frauen und Männern, die an den Amtsgerichten Zwickau und Hohenstein-Ernstthal als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen als Jugendschöffen teilnehmen.
Der Landkreis schlägt doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählen die Schöffenwahlausschüsse bei den beiden Amtsgerichten in der zweiten Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Sie müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Hinweise:
Die gegenwärtig amtierenden Schöffen können sich erneut für die Aufnahme in die Vorschlagsliste bewerben. Die Pause nach zwei Amtsperioden ist entfallen.
Die Jugendschöffen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen, auf ein für den juristischen Laien verständliches Verfahren hinwirken und ihre Lebenserfahrung, insbesondere hinsichtlich der erzieherischen Befähigung einbringen können.
Voraussetzungen für die Wahl sind u. a.:
- wohnhaft im Landkreis Zwickau
- Alter (bei Beginn der Amtsperiode 01.01.2019) mindestens 25 und höchstens 69 Jahre
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- ausreichendes Beherrschen der deutschen Sprache
Hinderungs- und Ablehnungsgründe sind u. a.:
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, Erhebung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer schweren Straftat, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann
- hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener
- im Vermögensverfall befindliche Personen
Die gewählten Schöffen werden pro Jahr voraussichtlich an ca. vier bis zwölf Sitzungstagen teilnehmen. Dafür sind sie vom Arbeitgeber freizustellen und dürfen deshalb keine Nachteile durch diesen erfahren. Die Entschädigung für die Schöffentätigkeit erfolgt nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz.
Entsprechende Unterlagen sind auf der Internetseite des Landkreises unter http://www.landkreis-zwickau.de/ abrufbar und liegen in allen Bürgerservicestellen des Landkreises und in den Städte- und Gemeindeverwaltungen aus.
Die vollständig ausgefüllten Formulare sind bis spätestens 20. April 2018 im
Landratsamt Zwickau
Büro Landrat
Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau
Telefon 0375 4402-21031/-21032,
in den Bürgerservicestellen des Landkreises Zwickau oder in den Städte- und Gemeindeverwaltungen einzureichen.
Formular "Bewerbung zur Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffenwahl 2018 für das Amtsgericht Zwickau bzw. Hohenstein-Ernstthal" ...pdf-Dokument
Weitere Informationen und gesetzliche Grundlagen:
- http://www.schoeffenwahl.de/
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffen- und Jugendschöffen VwV