Außerkrafttreten der Pflanzenabfallverordnung
Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2019 das Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG) beschlossen. Die Pflanzenabfallverordnung ist nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes zum 22. März 2019 aufgehoben.
Damit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen auch ausnahmsweise nicht mehr zulässig. Ausnahmen sind nicht vorgesehen, informiert das Umweltamt des Landkreises. Der Verstoß gegen das Verbot ist bußgeldbewehrt.
Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegen lassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten. Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung der Biotonne empfohlen. In diese dürfen alle pflanzlichen Abfälle von Grasschnitt bis zu Heckenverschnitt verbracht werden.
Die Aufstellung ist vom Grundstückseigentümer oder -verwalter beim Amt für Abfallwirtschaft schriftlich zu beantragen.
Die Entleerung der Biotonne erfolgt in der Regel 14-täglich. Große Mengen Grünabfälle können an Wertstoffhöfe oder direkt bei Kompostieranlagen abgegeben werden.